Aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2021 zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Beschränkungen für den Einzelhandel hat das Land NRW umgehend am Montagnachmittag eine angepasste Coronaschutzverordnung erlassen. Diese besagt, dass weiterhin für den Einzelhandel die Terminvereinbarungspflicht und Kundenbegrenzung gilt. Ab dem 23.03.2021 gilt dies auch für Buchhandlungen, Gartenmärkte und Schreibwarengeschäfte.
Vorhergegangene Entscheidung des OVG, die nun wieder außer Kraft gesetzt wurden
„Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat viele Corona-Beschränkungen im Einzelhandel für NRW außer Kraft gesetzt. Ab sofort gelte im gesamten Einzelhandel im bevölkerungsreichsten Bundesland keine Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr und auch das Erfordernis der Terminbuchung entfalle, teilte ein Sprecher des Gerichts in Münster mit. Die Beschränkungen verstießen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, so das Gericht.“ (https://www.rtl.de/cms/gericht-hebt-viele-beschraenkungen-fuer-nrw-einzelhandel-auf-4727351.html)
Das Ordnungsamt hat das Urteil bestätigt und demnach darf ab sofort ohne Terminbuchung und Kundenbeschränkung geöffnet werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Land NRW reagieren und den Erlass ändern wird. Damit rechnet man auch in der obigen Berichterstattung von RTL West: „Der Senat wies allerdings in seiner Entscheidung auch ausdrücklich darauf hin, dass es dem Land freigestellt sei, kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthalte.“